Studienbezogene Änderungen der ThürJAPO
Meldung vom:
Leistungsnachweis Schlüsselqualifikation (§ 16 Abs. 2, § 55 Abs. 1 S. 1 ThürJAPO)
Für Anmeldungen zum Examen ist spätestens ab November 2026 zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Bereich der Schlüsselqualifikationen zu erbringen; bis zu diesem Zeitpunkt kann das JPA darauf verzichten. Die Teilnahme an einer solchen Lehrveranstaltung ist erfolgreich, wenn eine Prüfungsleistung absolviert und bestanden wurde.
Die bisherige Regelung, wonach die Scheine der Großen Übungen bei Examensanmeldung nicht älter als 5 Jahre sein dürfen, wurde ersatzlos gestrichen.
Prüfungen im Schwerpunktbereich (§ 31 Abs. 4, 5 ThürJAPO)
Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl mindestens 4 Punkte beträgt und sowohl in zwei Klausuren zusammengerechnet 3,75 Punkte als auch in der wissenschaftlichen Arbeit mitsamt der mündlichen Verteidigung 3,75 Punkte erreicht worden sind.
Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Die wissenschaftliche Arbeit und deren mündliche Verteidigung zählen dabei als eine Prüfungsleistung.