Öffentliches Dienstrecht (insbes. Beamtenrecht)
Besoldungsgerechtigkeit als Verfassungsprinzip. Dargestellt am Beispiel der amtsangemessenen Alimentation der Direktoren des Thüringer Rechnungshofs (zusammen mit wiss. Mit. Söhnke Eisele)
Die derzeitige Besoldung der Direktoren des Thüringer Rechnungshofs ist mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar. Insbesondere ist das ThürVwRG 2018 in Teilen verfassungswidrig: weil der Thüringer Gesetzgeber den vom BVerfG aufgestellten Beobachtungs- und Nachprüfungsanforderungen nicht nachgekommen ist, und weil es gegen das Verfassungsprinzip horizontaler Besoldungsgerechtigkeit verstößt. Für den Thüringer Gesetzgeber bedeutet dies nach dem Scheitern der Gebietsreform eine immerhin teilweise Nichtigkeit seiner Funktionalreform.
Die normative Kraft des Alimentationsprinzips
Nachfrageprobleme des öffentlichen Dienstes und eine zunehmende Nutzung der Beamtenbesoldung als Sparpotential bilden eine Negativspirale, die rechtspolitisch die qualitätssichernde Funktion der Beamtenbesoldung auf den Plan ruft. Als hergebrachter Grundsatz ist das Alimentationsprinzip objektiv-rechtlich konzipiert, begründet heute aber auch ein grundrechtsgleiches Recht. Die normative Kraft des Alimentationsprinzips kommt im Prüfungsprogramm des BVerfG aus dem Jahr 2015 bereits zum Vorschein, sollte jedoch in den derzeit anhängigen Verfahren und langfristig durch punktuelle Korrekturen seiner Rechtsprechung weiter entfaltet werden.
Familienalimentation als Freiheitssicherung
Die Alimentation der Beamtenfamilie steht im Kreuzfeuer der Kritik. Insbesondere das vom BVerfG aktuell herangezogene Musterbeispiel einer vierköpfigen Familie – bestehend aus alleinverdienendem Beamten, nichtverdienendem/r Partner(in) und zwei Kindern – wird als Modell gesehen, von dem sich Lebenswirklichkeit und gesetzliche Leitbilder zunehmend entfernten. Zur Bestimmung einer absoluten Untergrenze der Besoldung in derzeit beim BVerfG anhängigen, für die Fortentwicklung des Beamtenrechts zentralen Verfahren ist das Musterbeispiel sachgerechter Vergleichsparameter. Paradoxerweise eignet es sich überdies als Ausgangspunkt für ein freiheitssicherndes und damit zukunftsweisendes Konzept der Familienalimentation. Seine zeitgemäße Umsetzung bleibt allerdings Aufgabe der Besoldungsgesetzgebung in Bund und Ländern.
Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Entwicklungsperspektiven
Den Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgebung hat das BVerfG in neueren Grundsatzjudikaten wirksam beschränkt. Ihre verfassungsrechtliche Analyse bringt ein System der Beamtenbesoldung zum Vorschein, das Besoldungsgerechtigkeit weitgehend sicherzustellen vermag. In derzeit bei ihm anhängigen Verfahren, insbesondere einem als Pilotverfahren behandelten Vorlagebeschluss des BVerwG, hat das BVerfG Gelegenheit, seine Prüfungsmaßstäbe weiter zu schärfen. Dabei sollte es eine weitere Nutzung der Beamtenbesoldung als Sparpotential verhindern, zugleich aber den Besoldungsgesetzgebern in Bund und Ländern Freiräume für alimentationsrechtliche Neuerungen belassen. Deren Ausfüllung darf sich von Verfassungs wegen ausschließlich an der Funktion des Berufsbeamtentums und der Wertigkeit jedes Amts als deren verkleinertem Spiegelbild orientieren.
Ruhe im „Beamtenstaat Österreich“? Das öffentliche Dienstrecht im Umbruch. Grundlagen einer Neukonzeption
Die gegenwärtige Ruhe in der Diskussion um eine Reform des öffentlichen Dienstrechts verdeckt Strukturfragen, die der Beantwortung harren: Der Verteidigung eines bürokratisch organisierten Berufsbeamtentums steht das vorerst gescheiterte Projekt einer Vereinheitlichung des öffentlichen Dienstrechts auf Bundesebene in einem Bundesmitarbeitergesetz gegenüber. Eine gänzliche Abschaffung des Berufsbeamtentums hätte verfassungspolitisch hohe Hürden zu nehmen.
Das öffentliche Dienstrecht. Grundlagen und neuere Entwicklungen
Strukturmerkmal des öffentlichen Dienstrechts ist seine Zweispurigkeit. Zur Einstellung von Lehrern und Professoren als Beamte oder Angestellte gesteht das BVerfG der öffentlichen Hand neuerdings ein Organisationsermessen zu, dessen Ausübung nach Kassenlage das allgemeine Verständnis für den spezifischen Wert eines Berufsbeamtentums schwinden lässt. Demgegenüber ist die Frage, ob ein Berufsträger zu verbeamten ist, auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 4 GG als einer bindenden Verfassungsnorm im Wege einer Drei-Stufen-Prüfung zu beantworten. Im Zentrum einer dogmatischen Neukonzeption des öffentlichen Dienstrechts sollten die Legitimationsgrundlagen des Berufsbeamtentums stehen, denen eine Doppelfunktion zukommt: Bestimmung der Reichweite des Art. 33 Abs. 4 GG und Begrenzung des beamtenrechtlichen Streikrechts in Verhältnismäßigkeit.
Arbeitszeitverlängerung für Beamte und Alimentationsgrundsatz. Ist § 1 Nr. 1 des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Bayrischen Arbeitszeitverordnung verfassungsgemäß?
Beamtenbesoldung als Sparpotential? Ein Beitrag zur Dogmatik des Alimentationsprinzips