Finanz- und Steuerrecht
Kommentierung von § 4 Nr 14-26 UStG
in: Winheller, Stefan/Geibel, Stefan/Jachmann-Michel, Monika (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3., neu bearbeitete Auflage 2023, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 bis 26 (zusammen mit wiss. Mit. Söhnke Eisele)
Kommentierung von § 4 Nr 14-26 UStG
in: Winheller, Stefan/Geibel, Stefan/Jachmann-Michel, Monika (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2., neu bearbeitete Auflage 2020, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 bis 26, S. 1656 – 1833 (übernommen von StB Björn Ahrens)
Rechtsmissbrauch eines nach dem Unterlassungsklagegesetz klagebefugten Vereins. Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 4.7.2019 – I ZR 149/18
Die Anmerkung befasst sich mit dem Grundsatzurteil des BGH vom 4. Juli 2019 zum Rechtsmissbrauch eines nach dem Unterlassungsklagegesetz klagebefugten Vereins. Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., eine Organisation, die in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen iSd § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Bei der Beklagten, einem Autohaus, war ein Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nach § 3a UWG bereits rechtskräftig festgestellt worden.Der Bundesgerichtshof hat die vom OLG nur in Bezug auf die Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe sowie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zugelassene Revision zurückgewiesen.
Shrinking spaces für den Dritten Sektor: Reformbedarf zur Abgabenordnung
Der Dritte Sektor sieht sich gegenwärtig mannigfaltigen Einschränkungen seiner Handlungsspielräume ausgesetzt. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof neuerdings nach langem Rechtsstreit in korrekter Anwendung des geltenden Gemeinnützigkeitsrechts festgestellt, dass die Organisation Attac für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume nicht als gemeinnützig anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf das politische Engagement der Zivilgesellschaft, für die das Nadelöhr zur Gemeinnützigkeit nunmehr eng geworden ist. Angesichts des auch in anderen Beziehungen bestehenden Reformbedarfs zum Gemeinnützigkeitsrecht sollte die hierzu ohnehin notwendige Generalreform zugleich dazu genutzt werden, die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen in der Abgabenordnung ausdrücklich zu normieren.
Die Zukunft der Energiesteuerrichtlinie und die aktuelle Klimaschutzpolitik (zusammen mit Wiss. Mit. Dr. Hannes Berger)
Der 10. Energiesteuertag widmet sich der Zukunft der Energiesteuerrichtlinie. Dieses Regelungswerk des europäischen Sekundärrechts, das aus dem Jahr 2003 stammt, ist nach Ansicht insbesondere der Europäischen Kommission erheblich reformbedürftig: Weder spiegle die Richtlinie den aktuellen Mix an Energieprodukten wieder noch sei in ihr ein Zusammenhang zwischen Mindeststeuersätzen für Kraftstoffe und Energiegehalt der CO2-Emission erkennbar. Ein solcher sei aber unter Klimaschutzaspekten zwingend zu fordern. Nachdem Vorschläge aus dem Jahr 2011 für eine Novellierung der Energiesteuerrichtlinie im Jahr 2015 am Einstimmigkeitsprinzip im Rat scheiterten, sieht die Kommission nach wie vor Überarbeitungs- und Änderungsbedarf. Um die politische Diskussion dazu nicht nur am Köcheln zu halten, sondern erneut aufzuheizen, hatte die Kommission eine öffentliche Konsultation zur bisherigen Wirkung der Energiesteuerrichtlinie initiiert, die von März bis Juni 2018 erfolgte. Darüber berichtete das Kommissionsmitglied Vicente Hurtado Roa (Head of Unit C2 – Indirect taxes other than VAT) in seinem Auftaktreferat zum 9. Energiesteuertag. Die Jubiläumstagung, der 10. Energiesteuertag, schließt nun thematisch an diese Debatte zur Novellierung der Energiesteuerrichtlinie an, öffnet sie aber zugleich der aktuellen Klimaschutzdiskussion. Bei dieser handelt es sich um ein europa- wenn nicht weltweites Phänomen, das gerade in Deutschland aber gegenwärtig besondere Resonanz erfährt. Zu dieser rechtspolitischen Diskussion im Zusammenhang der wohl wichtigsten Frage des 21. Jahrhunderts soll der vorliegende Beitrag einen Impuls liefern.
Das neue Finanzhilfenetz des Bundes im Spiegel des Föderalismus
Die Kompetenz des Bundes, den Ländern Finanzhilfen zu gewähren, ist kürzlich durch mehrere Änderungen des Grundgesetzes erheblich erweitert worden. Dabei hatte die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung eine Unterversorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum, Ganztagsbetreuung und Digitalisierung zum gesamtstaatlichen Problem erklärt, das den Bund auf den Plan rufe. Art. 104c GG n.F. und Art. 104d GG stellen eine verfassungspolitisch bedenkliche Durchbrechung des Konnexitätsprinzips dar. Vor allem hebeln sie das System des Finanzausgleichs aus, das für eine unzureichende Finanzausstattung der Länder einen besonderen Anpassungsmechanismus vorsieht: eine Neujustierung der Verteilung der Erträge der Umsatzsteuer. Damit beschränkt sich inzwischen der Föderalismus nach gescheiterten Reformversuchen auf die Absicherung eines Verfahrens der Integration, in dem es Finanzmittel übernehmen, Gesamtinteresse und partikulare Interessen in Einklang zu bringen.
CO2-Steuer als Klimaschutzinstrument
Für eine CO2-Steuer plädieren derzeit viele politische Kräfte. Sie ist auch Bestandteil eines Klimaschutzgesetzes, über das demnächst auf der Grundlage eines Referentenentwurfs des BMU im Klimakabinett beraten werden soll. Ausgehend von den bestehenden ordnungs- und steuerrechtlichen Instrumentarien zur Verhinderung von Treibhausemissionen sind die derzeit diskutierten Modelle zur Ausgestaltung einer CO2-Steuer in ihrer ökonomischen Wirksamkeit zu analysieren sowie daraufhin, ob sie sich im europa- und verfassungs- rechtlichen Rahmen halten.
Vgl. dazu auch Wiss. Dienste des Dt. Bundestags (Dateipdf, 94 kb)
Politische Betätigung auf dem Minenfeld des Gemeinnützigkeitsrechts
- Bei der politischen Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen unterscheidet das Gemeinnützigkeitsrecht zwischen zwei Kategorien von Vereinigungen: solchen, die einen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sachzweck verfolgen, etwa den Umweltschutz, und anderen, bei denen zu prüfen ist, ob sie mit ihrer Tätigkeit „Volksbildung“ fördern oder „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ betreiben.
- Vereinigungen, die einen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sachzweck verfolgen, können sich gemeinnützigkeitsunschädlich politisch betätigen, wenn dies der Verfolgung ihres jeweiligen Förderzwecks dient. Dazu muss die politische Tätigkeit dem Förderzweck unter- und diesem funktional zugeordnet sein. Ob dies der Fall ist, entscheidet der BFH für jeden Sachzweck gesondert unter Berücksichtigung insbesondere verfassungsrechtlicher Wertungen.
- Die Förderzwecke „Volksbildung“ und „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ werden vom BFH zusammenfassend iSv politischer Bildung verstanden. Nach dem Attac-Urteil muss diese „geistig offen“ sein und darf nicht das Ziel verfolgen, Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik „mittels weiterer Maßnahmen“ durchzusetzen.
Polizeikosten bei Fußballspielen
Mit Spannung verfolgt derzeit eine fußballbegeisterte Öffentlichkeit die Entwicklung der Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. Im Brennpunkt des juristischen Interesses steht ein damit zusammenhängendes Grundsatzproblem, das den Gegenstand dieser Untersuchung bildet: die Frage, ob bei sog. Hochrisikospielen, d.h. bei Fußballbegegnungen mit erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen, die Mehrkosten, die der Polizei durch einen aufgestocktes Aufgebot an Einsatzkräften entstehen, auf die Veranstalter abgewälzt werden dürfen. Durch das Urteil des BVerwG vom 29. März 2019 (9 C 4.18.) ist dieses im Schrifttum kontrovers diskutierte Problem einer endgültigen Klärung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeführt worden – zu Lasten der Veranstalter. Im Rechtsstreit zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Deutschen Fußball Liga GmbH steht es damit 2 zu 1.
Die Länder-Öffnungsklausel bei der Grundsteuer – ein Zauberwort in der Verhandlungsarena des Föderalismus
Verhältnismäßigkeit als freiheitsrechtliche Grenze der Steuerbelastung – Besteuerung und Eigentum in der Post-Halbteilungsgrundsatz Ära
Die Verabschiedung des Halbteilungsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht im Grundsteuerbeschluss von 2006 hat für das Verhältnis von Besteuerung und Eigentum eine neue Ära eingeläutet. Eine quantifizierbare Grenze des steuerlichen Zugriffs soll es nicht mehr geben. Fest steht seitdem aber immerhin, dass die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers eigentumsrechtlich durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist. Im Vergleich gerade zur scheinbar griffigen Formel des Halbteilungsgrundsatzes wirkt diese neue Begrenzung allerdings vage, unbestimmt und damit praktisch kaum handhabbar. Die Rechtsprechung unternimmt keine Versuche, die im Grundsteuerbeschluss aufgestellten Begrenzungskriterien weiterzuentwickeln, auch im Schrifttum herrscht Desinteresse. Verstärkend wirkt insoweit der derzeitige internationale Wettbewerb der Steuersenkung, der kein steuerpolitisches Bedürfnis dafür erkennen lässt, den Steuerzugriff verfassungsrechtlich zu begrenzen. Unbehelligt vermag sich in diesem steuerverfassungsrechtlichen Klima das Abgabenrecht zu einem Instrument der Umverteilung zu entwickeln, dem das Grundgesetz zwar zunehmend geschärfte gleichheits-, jedoch keinerlei freiheitsrechtliche Beschränkungen aufzuerlegen vermag. Jahrzehntelange Bemühungen um eine eigentumsrechtliche Begrenzung der Steuergewalt scheinen in einer Sackgasse angelangt. Der Beitrag versucht einen Ausweg zu weisen – in Ansätzen zu einer Wertigkeitslehre öffentlicher Belange in Parallele zur bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zur Berufsfreiheit.
Der Bundesfinanzhof auf dem Weg zu einem rechtsstaatlich verfassungsgeprägten Steuerrecht,
in: Fischer, Christian/Pauly, Walter (Hrsg.), Höchstrichterliche Rechtsprechung in der frühen Bundesrepublik, 2015, S. 285-304
Betriebsstättenbegriff und Besteuerung des E-Commerce
DBA-Auslegung unter Rückgriff auf nationales Recht.
Ein Beitrag zu Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen 2010
Grenzen gesetzlicher Regelungen zum Internationalen Steuerrecht
Treaty Override bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften.
Die Anforderungen nach § 50d Abs. 3 EStG
Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der Steuern,
in: Härtel, Ines (Hrsg.), Handbuch des Föderalismus, Band II, Föderalismus als demokratische
Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt, 2012, S. 365-387
Zulässigkeit von Überschussprognosen bei Vermietungen?
Erforderlichkeit nur einer Einkünfte-, nicht einer Gewinnerzielungsabsicht
Anteilsmäßige Abzugsfähigkeit berufsfördernder Bewirtungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) – nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH zur Teilbarkeit von Reisekosten v. 21.9.2009
Verfassungsfragen der Aufzeichnungspflicht bei Warenausgang (§ 144 AO)
Ein Beitrag zur Indienstnahme Privater im Steuerrecht
Kindergerechte Familienbesteuerung. Plädoyer für ein demographiegünstiges und sozial gerechtes Familiensplitting
Die Finanzausgleichsgesetze der Länder und das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Voraussetzungen zulässiger Kommunalverfassungsbeschwerden
Das Verbot der Steuerumgehung nach der Reform des § 42 AO. Kein Freibrief für ein mangelhaftes Steuerrecht
Die Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht.
Begriff – Systematik – Einzelprobleme
Kontinuitätsgewähr in der Finanzrechtsprechung
in Pezzer, Heinz-Jürgen (Hrsg.), Vertrauensschutz im Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Bd. 27, 2004, S. 191-227
Die Leistungsfähigkeit des Staates. Verfassungsrechtliche Grenze der Staatsleistungen?